Autonomie

Autonomie
自治

Autonomie / 自治

Autonomie / 自治

Kurzgefasst

Für den Begriff der „Autonomie“ gibt es im Völkerrecht zwar keine allgemein anerkannte Definition, doch wird er häufig als politische oder staatliche Autonomie, d. h. als Selbstverwaltung oder Handlungsfreiheit auf interner oder innerstaatlicher Ebene verstanden.

Durch Kompromisse zwischen dem souveränen Staat und den Volksgruppen, die nach Selbstbestimmung streben, können Staaten formale Regelungen von Autonomie nutzen, um ihre territoriale Integrität zu schützen und gleichzeitig die Rechte von Minderheiten zu wahren und Unfrieden zu vermeiden. Allerdings gehen Regierungen unterschiedlich mit solchen Vereinbarungen um. Staatliche Akteure, die im Namen der nationalen Einheit und der territorialen Integrität eine stärkere Kontrolle über autonome Gebiete anstreben, mögen es beispielsweise als notwendig erachten, den Grad der Autonomie selbstverwalteter Gruppen zu begrenzen.

Die chinesische Regierung hat ihrerseits den Begriff der Autonomie und dessen inhaltliche Bedeutung immer wieder neu definiert. Tibet, Xinjiang und drei weitere chinesische Regionen haben den offiziellen Status von „autonomen Gebieten“ innerhalb der Volksrepublik (VR) China. Die chinesische Regierung hat versprochen, dass Hongkong ein „hohes Maß an Autonomie“ gegenüber Peking genießen würde und hat den Bürger:innen Taiwans ähnliches zugesichert, sollten sie sich jemals der Führung der Kommunistischen Partei (KPCh) anschließen. Die Einschränkung der formal zugesicherten Autonomie in Tibet, Xinjiang und Hongkong lässt jedoch Zweifel aufkommen, ob China seine Autonomieversprechen in Taiwan erfüllen würde.

Analyse

Sozialistische Regime gehörten zu den ersten Staaten, die Institutionen mit formaler Autonomie aufbauten. Gemäß der Politik der KPCh genießen die ethnischen Minderheiten Chinas regionale Autonomie in den Gebieten, in denen sie in einer höheren Bevölkerungskonzentration leben, allerdings „unter der einheitlichen Führung des Staates“.

Außerdem sieht das chinesische Recht vor, dass der Gouverneur einer autonomen Region der ethnischen Minderheit angehören muss, die die Selbstverwaltung ausübt. Die tatsächliche Macht liegt jedoch nicht bei den Gouverneuren, sondern bei den regionalen Parteisekretären, die stets fast ausschließlich der Han-Mehrheitsbevölkerung angehören. Der chinesische Rechtswissenschaftler Yu Xingzhong kommt zu dem Schluss, dass das im Autonomiegesetz der VR China festgelegte politische System „sicherlich nicht dem entspricht, was man gewöhnlich unter dem Begriff ‚Autonomie‘ versteht“.

1951 unterzeichnete die KPCh ein Abkommen mit tibetischen Vertretern, in dem sie dem tibetischen Volk das Recht auf Ausübung nationaler regionaler Autonomie unter der Regierung der VR China zusicherte. Die tibetische Regierung mit dem Dalai Lama an der Spitze sollte das Autonome Gebiet Tibet verwalten. Es stellte sich jedoch bald heraus, dass es sich dabei nur um eine vorübergehende Regelung handelte, bei der die politischen, religiösen und sozialen Institutionen Tibets nicht erhalten bleiben würden. Die anschließende Forderung des Dalai Lama nach „echter Autonomie“ (innerhalb der VR China) wurde von Peking als Versuch abgetan, die Macht der Kommunistischen Partei zu stürzen.

Die „autonomen“ Institutionen des Uigurischen Autonomen Gebiets Xinjiang (XUAR) ähneln stark denen in den anderen autonomen Gebieten Chinas. So unterliegt beispielsweise der Volkskongress von Xinjiang dem Vetorecht der Zentralregierung, und der Oberste Gerichtshof Chinas hat Aufsichtsbefugnisse über die Gerichte in der Region. Die Bestrebungen des Parteistaats die so genannten „drei Übel“ (三股势力) in Xinjiang zu bekämpfen, nämlich Separatismus, Extremismus und Terrorismus, haben die Aussichten auf eine echte Autonomie weiter verringert. Anstatt auf die Forderungen nach einem Dialog über die Autonomiefrage einzugehen, fährt Peking eine harte politische Linie. Dazu gehören auch die willkürlichen Masseninhaftierungen von Angehörigen muslimischer Minderheiten und andere Maßnahmen, welche einer Einschätzung der Vereinten Nationen zufolge „Verbrechen gegen die Menschlichkeit“ darstellen könnten.

In Hongkong versprach die chinesische Regierung, die dortige Lebensweise nach der Übergabe im Jahr 1997 für mindestens fünfzig Jahre im Einklang mit dem Prinzip „ein Land, zwei Systeme“ zu bewahren und der Stadt ein „hohes Maß“ an Autonomie zu gewähren. Die Gesetze der VR China würden im Großen und Ganzen in der Sonderverwaltungszone Hongkong nicht gelten und Beamte des chinesischen Festlandes dürften sich nicht in die Angelegenheiten der Regionalregierung einmischen. Dennoch erklärte das chinesische Außenministerium 2017, dass die Chinesisch-Britische Gemeinsame Erklärung zu Hongkong von 1984 – in der die VR China zugesagt hatte, die Autonomie Hongkongs zu wahren – „keineswegs bindend für die Verwaltung Hongkongs durch die Zentralregierung” sei. Das chinesische Regime hat in den letzten Jahren die Grundrechte in der Sonderverwaltungszone Hongkong mit dem Verweis auf vier vage definierte Straftatbestände eingeschränkt: Separatismus, Umsturz, terroristische Aktivitäten und Kollaboration mit ausländischen Kräften.

In Bezug auf Taiwan vertritt Peking den Standpunkt, dass es das de facto unabhängige Gebiet letztendlich mit der VR China vereinen wird, dass Taiwan aber ein autonomer Status ähnlich dem der Sonderverwaltungszone Hongkong eingeräumt würde. Die Tatsache, dass die chinesische Regierung in der Frage der Autonomie von ihren ursprünglichen Versprechen an die Hongkonger, Tibeter und Uiguren abgewichen ist, hat jedoch dazu beigetragen, dass die Bürger:innen Taiwans dem Versprechen eines „hohen Maßes“ an Autonomie – insbesondere im Fall einer Integration in die VR mit militärischer Gewalt – wenig Vertrauen schenken.


Author: Jerker Hellström